Er sah sich die ganze Zeit als Teil «seiner» Gruppe hat dies nicht nur durch seine Teilnahme am Fanmarsch, sondern auch durch sein vorgängiges Verhalten im Stadion deutlich bekundet und sich insofern mit den Visper «Ultras» solidarisiert (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.8). Für den unbeteiligten Beobachter erschien er als Bestandteil der provokativ und gewaltbereit auftretenden Personenansammlung. Zum anderen lagen keine polizeiliche Einkesselung oder sonstige Gründe vor, welche dem Beschuldigten ein Weggehen geradezu verunmöglicht hätten.