260 Abs. 1 StGB ist erfüllt. Der Vorsatz entfällt auch nicht etwa deswegen, weil der Beschuldigte zufällig in eine zunächst friedliche Gruppe hineingeraten wäre, deren Stimmung umgeschlagen hatte, oder die er nicht hätte verlassen können: Zum einen war er nicht zufällig, sondern bewusst und gewollt Teil der Gruppe. Er sah sich die ganze Zeit als Teil «seiner» Gruppe hat dies nicht nur durch seine Teilnahme am Fanmarsch, sondern auch durch sein vorgängiges Verhalten im Stadion deutlich bekundet und sich insofern mit den Visper «Ultras» solidarisiert (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.8).