Der Beschuldigte nahm mithin (eventual-)vorsätzlich an einer öffentlichen Zusammenrottung teil, bei der mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Menschen begangen wurden (zum Nichtvorliegen eines diesbezüglichen Tatbestandsirrtums vgl. sogleich nachstehend E. II.12.5.). Dass er selbst keine Gewalttätigkeiten verübte und die Gewaltakte der anderen Fans nicht gebilligt haben mag, ändert – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – daran nichts. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine solche Billigung nicht erforderlich. Der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 260 Abs. 1 StGB ist erfüllt.