Obwohl es wiederholt zu Gewalttätigkeiten kam, verblieb er bis zum Bahnhof Teil der gewalttätigen Gruppe und distanzierte sich während des Fanmarschs zu keiner Zeit ernsthaft von den Visper «Ultras», obwohl er dies gekonnt hätte. Der Beschuldigte nahm mithin (eventual-)vorsätzlich an einer öffentlichen Zusammenrottung teil, bei der mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Menschen begangen wurden (zum Nichtvorliegen eines diesbezüglichen Tatbestandsirrtums vgl. sogleich nachstehend E. II.12.5.).