12.4.3 Subsumtion Der Beschuldigte hat sich nach dem Gesagten vor dem Stadion gewollt (wieder) einer Versammlung angeschlossen, welche bereits zu diesem Zeitpunkt eine friedensstörende Grundstimmung aufwies. Er war sich im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre um den Charakter der Ansammlung als Zusammenrottung bewusst. Trotz dieses Wissens entscheid er sich zum Anschluss und Verbleib in der Gruppe und nahm somit willentlich an der öffentlichen Zusammenrottung teil.