92), erscheint dies als reine Schutzbehauptung. Dass der Beschuldigte in diesem Moment derart differenzierte Überlegungen, insbesondere in Bezug auf eine mögliche Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs, angestellt haben will, andererseits aber nichts unternahm, um sich vom gewalttätigen und strafrechtlich offenkundig viel relevanteren Geschehen (Angriff, Bierflaschen- und Steinwürfe, Beschimpfungen, Schläge) zu distanzieren, leuchtet nicht ein. Bezeichnend ist zudem, dass er das weitere Argument, wonach er am nächsten Tag im Spital aufgewacht wäre, wenn er sich wirklich einen eigenen Weg zum Bahnhof gesucht hätte, erst zuletzt anfügte.