599 Z. 32 f.). Wenn er geltend macht, sich in diesem Zeitpunkt nicht von der Gruppe entfernt zu haben, weil er sonst in einem fremden Garten gestanden hätte und er sich nicht wegen Hausfriedensbruchs habe strafbar machen wollen und weil er zudem den Weg zum Bahnhof nicht gekannt habe (pag. 92), erscheint dies als reine Schutzbehauptung.