601 Z. 17 ff.), so lässt die Formulierung nicht darauf schliessen, dass der Beschuldigte sich subjektiv geradezu gezwungen fühlte, bei der Visper Gruppe zu bleiben. Seine Behauptung widerspricht zudem seiner weiteren Darstellung, gerade bei der Gruppe geblieben zu sein, um polizeilichen Schutz zu geniessen (pag. 92, pag. 601 Z. 13 f., 864 Z. 42, pag. 867 Z. 18; vgl. auch Aussagen B.________ pag. 591 Z. 8 f.; P.________ pag. 413 Z. 43 f.). Was Letzteres anbelangt, ist zunächst nochmals zu betonen, dass der Beschuldigte keine Visper Fan-Utensilien trug und sich wie die übrigen Match-Besucher selbständig hätte zum Bahnhof begeben können (vgl. auch Aussage Pol. S.________