25 Es mag sein, dass der Beschuldigte unmittelbar vor dem «Schoren-Pintli» in räumlicher Hinsicht kaum Möglichkeiten hatte, sich weiter zu entfernen, ohne an der Polizei vorbeizugehen (pag. 864 Z. 19 ff.; Aussage Q.________ pag. 621 Z. 19 ff.). Gerade Letzteres hätte ihm aber nach den vorstehenden Ausführungen offen gestanden. Wenn er vorbringt, er habe wegen des Pfeffersprays «ein bisschen» Respekt vor der Polizei gehabt und deshalb nicht auf diese zugehen wollen (pag. 601 Z. 17 ff.)