641 Z. 34 ff., pag. 643 Z. 9 ff.). Die Kammer erachtet es deshalb als erstellt, dass der Beschuldigte sich sowohl nach Verlassen des Stadions, als auch zu Beginn des Fanmarschs und auch noch im Zeitpunkt der Ausschreitungen beim «Schoren-Pintli» – wenngleich dort auch nur noch unter erschwerten Bedingungen – von der Visper Gruppe hätte distanzieren können und ihm dies von der Polizei nicht verunmöglicht worden wäre. Es bestand mithin von Seiten der Polizei kein Druck in einem Ausmass, welche den Anschluss und Verbleib des Beschuldigten bei den Visper «Ultras» bei objektiver Betrachtung als unfreiwillig erscheinen lassen würde.