609 Z. 18 f.; Q.________ pag. 617 Z. 43 f.). Und nicht nur die Club-Mitglieder, sondern auch die beiden Kollegen des Beschuldigten, gaben dies explizit zu Protokoll (D.________ pag. 168 F/A 11; C.________ pag. 143 F/A 32). Die Kammer erachtet es nach dem Gesagten als erstellt, dass der Beschuldigte sich nach dem Match nicht nur freiwillig mit den Visper Fans besammelte, sondern auch noch bewusst und gewollt bei den Visper Gruppe verblieb, als sich der Fanmarsch in Bewegung setzte. Die Wortwahl des Beschuldigten («unsere Gruppe»,