Der Einwand der Verteidigung, dass der Beschuldigte sich der Gruppe der EHC Visp Fans nur angeschlossen habe, weil er den Weg zum Stadion nicht gekannt habe, und dann dieser Gruppe einfachheitshalber auch gleich in den Gästesektor gefolgt sei, erweist sich vor diesem Hintergrund als unzutreffend. Zutreffend ist, dass der Beschuldigten sich dann im Stadion vorübergehend von den restlichen Visper Fans entfernte und zunächst an einen Imbiss-Stand und mehrfach zum Rauchen nach draussen ging, bevor er sich schliesslich mit C.________ und D.________ sowie einer weiteren Person in das Stadion- Restaurant begab (Aussagen Beschuldigter pag.