168 F/A 11). Der Einwand der Verteidigung, dass der Beschuldigte sich der Gruppe der EHC Visp Fans nur angeschlossen habe, weil er den Weg zum Stadion nicht gekannt habe, und dann dieser Gruppe einfachheitshalber auch gleich in den Gästesektor gefolgt sei, erweist sich vor diesem Hintergrund als unzutreffend.