Das Geschehen müsse in seinem kausalen Zusammenhang beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.6, mit Verweis auf BGE 108 IV 33 E. 1b S. 34 f.). 12.4.2 Beweiswürdigung Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 13. Dezember 2014 tatsächlich zum ersten Mal an einem Eishockeymatch war und grundsätzlich auch keinen besonderen Bezug zum EHC Visp hatte (Aussagen Beschuldigter pag. 90 F/A 8). Allerdings folgte er einer Einladung von C.________, welcher seinerseits einen direkten Bezug («beste Kollegen», Aussagen C.________ pag. 141 F/A 7) zu E.__