Das Bundesgericht schützte diesen Entscheid und führte aus, die Einkesselung bezwecke die Gefahrenabwehr und Wiederherstellung der gestörten Friedensordnung. Mit dem Eingreifen der Polizei, einem dynamischen Vorgang, werde weder die Öffentlichkeit der Kundgebung noch ihr friedensbedrohender Charakter aufgehoben, und dies umso weniger, wenn die Beteiligten ihr Vorhaben fortsetzten. Das Geschehen müsse in seinem kausalen Zusammenhang beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.6, mit Verweis auf BGE 108 IV 33 E. 1b S. 34 f.).