20 punkt, in welchem sich die passiv bleibenden Teilnehmer möglicherweise nicht mehr ohne weiteres entfernen können, bleiben diese trotzdem strafbar, jedenfalls wenn sie keinerlei Anstalten machen, sich zu entfernen (Urteil der 2. Strafkammer SK 13 31 vom 20. Juni 2013 E. III.4.2). Das Bundesgericht schützte diesen Entscheid und führte aus, die Einkesselung bezwecke die Gefahrenabwehr und Wiederherstellung der gestörten Friedensordnung.