35 zu Art. 260 StGB; STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 20 und 24 zu Art. 285 StGB). Anders sieht es aus, wenn die Versammlung bereits zuvor eine friedensstörende Grundstimmung aufwies. Wer um den friedensstörenden Charakter der Versammlung weiss und sich der Zusammenrottung trotzdem anschliesst, kann nicht ernsthaft damit rechnen, es werde nicht zu Gewalttätigkeiten kommen. Werden in einem solchen Fall erst nach der Einkesselung Gewaltakte verübt, mithin in einem Zeit-