Hier ist das Erfordernis des zeitlichen, allenfalls auch des örtlichen Zusammenhangs gelockert. Insbesondere kann das aktiv aufwiegelnde Verhalten in einer Grossgruppe auch in abgespalteten Untergruppen fortwirken (vgl. jüngst Urteil des Bundesgerichts 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2). Der Vorsatz entfällt, wenn jemand eine Versammlung nicht verlassen kann, in die er zufällig hineingeraten ist, oder deren – zunächst friedliche – Stimmung umgeschlagen hat. Ein zufälliges Hineingeraten liegt z.B. bei der Einkesselung einer bis dahin friedlich verlaufenden Demonstration durch die Polizei vor (vgl. (vgl. FIOLKA, a.a.O. N. 35 zu Art.