Diese Gleichzeitigkeit ist allerdings nicht absolut nachzuweisen; es genügt, wenn die erstellte Anwesenheit den erwähnten ausreichenden zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Ausschreitungen aufweist. Zudem kann eine Person, deren Verhalten die Neigung der Menge, mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten zu begehen, aktiv beeinflusst, unter Umständen auch dann noch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn sich die aus der betreffenden Ansammlung heraus verübte Gewalt erst nach ihrem Abgang manifestiert. Hier ist das Erfordernis des zeitlichen, allenfalls auch des örtlichen Zusammenhangs gelockert.