Dagegen muss er gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Begehung von Gewalttätigkeiten nicht in seinen Vorsatz einbeziehen, solchen weder zustimmen noch solche billigen. Wer an einer Zusammenrottung teilnimmt, muss mit Gewaltakten rechnen (BGE 108 IV 33 E. 3 a S. 36; vgl. auch die Hinweise bei VEST, a.a.O., N. 20 zu Art. 260 StGB). Eine Teilnahme liegt grundsätzlich nur vor, wenn ein erkennbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen der Gewalttat und derjenigen Formation besteht, welcher sich die Person effektiv angeschlossen hat.