Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4 und 5.6). Denn das Gewicht der von der Ansammlung ausgehenden Friedensbedrohung wird mit jeder zusätzlich teilnehmenden Person erhöht (vgl. jüngst Urteil des Bundesgerichts 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2). In subjektiver Hinsicht muss der Täter um die friedensbedrohende Grundstimmung der Versammlung wissen und sich ihr willentlich trotzdem anschliessen bzw. dennoch in ihr verbleiben. Dagegen muss er gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Begehung von Gewalttätigkeiten nicht in seinen Vorsatz einbeziehen, solchen weder zustimmen noch solche billigen.