Zudem konnten sich gewaltausübende Visper vor dem «Schoren- Pintli» in den Schutz der Gruppe zurückziehen. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung spielt es deshalb keine Rolle, dass die Personen, welche gegen Polizisten schlugen und traten, Bierflaschen und Steine warfen, später (teilweise) individualisiert und identifiziert werden konnten. Die Gewalttätigkeiten erscheinen trotzdem als Tat der Menge. 12.4 Teilnahme 12.4.1 Allgemeine rechtliche Ausführungen Das durch Art. 260 StGB sanktionierte deliktische Verhalten besteht in der freiwilligen Teilnahme an der Zusammenrottung.