Gefordert wird zum Ausschluss von Bagatellen allerdings eine gewisse Erheblichkeit der Einwirkung, welche nach den konkreten Umständen zu beurteilen ist (FIOL- KA, a.a.O., N. 28 zu Art. 260 StGB). Die aus der Zusammenrottung heraus begangenen Gewalttätigkeiten müssen geeignet sein, den öffentlichen Frieden in einer Weise zu stören, die es rechtfertigt, schon die Teilnahme an der Zusammenrottung