260 StGB). Denn dies hätte nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die unhaltbare Konsequenz, dass der Wurf eines Pflastersteins auf Polizisten eine Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs nicht begründen würde, sofern diese ausweichen oder schmerzfrei abwehren können (Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.7.2, mit Verweis auf BGE 108 IV 33 E. 3b). Gefordert wird zum Ausschluss von Bagatellen allerdings eine gewisse Erheblichkeit der Einwirkung, welche nach den konkreten Umständen zu beurteilen ist (FIOL- KA, a.a.O., N. 28 zu Art. 260 StGB).