Eine Gewalttätigkeit ist nicht erst anzunehmen, wenn im Sinne eines Erfolgsdelikts Menschen verletzt oder Sachen beschädigt werden. Sie kann zum Beispiel auch in einem Steinwurf, der nicht trifft, liegen (vgl. BGE 108 IV 176 betreffend aus der Menge heraus geworfene Pflastersteine, die einem Gebäude und Polizeibeamten galten). Dem Opfer müssen auch nicht zumindest vorübergehende physische Schmerzen zugefügt worden (a.M. FIOLKA, a.a.O., N. 26 zu Art. 260 StGB).