260 StGB). Eine Gewalttätigkeit ist eine aggressive, aktive Einwirkung auf Personen oder Sachen, wobei nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht notwendigerweise besondere physischer Kraft eingesetzt werden muss (FIOLKA, a.a.O., N. 24 zu Art. 260 StGB, m.H.). Gemäss Bundesgericht genügt auch eine unmittelbar drohende Gewaltanwendung (BGE 103 IV 241 E. I.2.a S. 245). Eine Gewalttätigkeit ist nicht erst anzunehmen, wenn im Sinne eines Erfolgsdelikts Menschen verletzt oder Sachen beschädigt werden.