Allgemeine rechtliche Ausführungen In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand des Landfriedensbruchs weiter, dass bei der öffentlichen Zusammenrottung mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen begangen werden. Dabei handelt es sich nach herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine objektive Strafbarkeitsbedingung, welche vom Vorsatz nicht umfasst zu sein braucht (BGE 124 IV 269 E. 2 b S. 270 f. = Pra 88 (1999) Nr. 38, S. 227 f., mit Verweis auf BGE 108 IV 33 E. 2 S. 35 f; FIOLKA, a.a.O., N. 23 zu Art. 260 StGB).