Dem Fanmarsch konnten sich grundsätzlich beliebige weitere Personen anschliessen. Zu denken ist insbesondere an weitere Visper Fans. Somit bildeten die Visper Fans rechtlich gesehen bereits vor dem Stadion und dann auf dem ganzen Weg bis zum Bahnhof eine öffentliche Zusammenrottung i.S.v. Art. 260 Abs. 1 StGB. 12.3 Mit vereinten Kräften begangene Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen 12.3.1 Allgemeine rechtliche Ausführungen