Andere Autoren sind der Ansicht, es sei keine Unüberschaubarkeit der Menge gefordert (TRECHSEL/VEST, a.a.O., m.w.H.). Letztere Autoren fordern hingegen, dass die konkret zur Verfügung stehenden Ordnungskräfte ausserstande sein müssen, die Ansammlung unter Kontrolle zu halten (TRECHSEL/VEST, a.a.O., m.H.). Öffentlich ist die Zusammenrottung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann, wenn sich eine unbestimmte Anzahl beliebiger Personen anschliessen kann (FIOLKA, a.a.O., N. 10 zu Art. 260 StGB, m.H.).