Es kommt nicht darauf an, ob sich die Menge spontan oder auf Einberufung hin versammelt hat. Die Ansammlung muss auch nicht von Anfang an zum Ziel haben, den öffentlichen Frieden zu stören. Vielmehr kann sich auch eine vorerst friedliche Versammlung in eine Zusammenrottung umwandeln, wenn sich die Grundhaltung der Menge unvermittelt in diesem Sinne verändert (FIOLKA, a.a.O., N. 13 zu Art. 260 StGB). Ab welcher Anzahl Personen von einer Zusammenrottung zu sprechen ist, kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern ist nach den Umständen zu bestimmen (FIOLKA, a.a.O., N. 15 zu Art. 260 StGB, m.H.;