Die friedensstörende Grundstimmung muss äusserlich erkennbar sein, d.h. es müssen manifeste objektive Anhaltspunkte für den Willen zur Friedensstörung bestehen. Die friedensstörende Grundstimmung kann sich z.B. aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme, der an der Veranstaltung in mündlicher oder schriftlicher Form getätigten Aussagen oder dem sonstigen Verhalten der Teilnehmer ergeben (FIOL- KA, a.a.O., N. 14 zu Art. 260 StGB).