260 Abs. 1 StGB vorab das Bestehen einer öffentlichen Zusammenrottung. Eine Zusammenrottung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine «Ansammlung einer je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Anzahl von Menschen, die nach aussen als vereinigte Menge erscheint und die von einer die öffentliche Friedensordnung bedrohenden Grundhaltung getragen wird» (BGE 124 IV 269 E. 2 b S. 270 f. = Pra 88 (1999) Nr. 38, S. 227 f.). Die friedensstörende Grundstimmung muss äusserlich erkennbar sein, d.h. es müssen manifeste objektive Anhaltspunkte für den Willen zur Friedensstörung bestehen.