11 Die Grenzen der Strafbarkeit sind sehr weit gezogen: Bereits die blosse Anwesenheit an einer Versammlung, an der Gewalttätigkeiten begangen werden, erfüllt den Tatbestand (FIOLKA, a.a.O., N. 7 zu Art. 260 StGB). 12.2 Öffentliche Zusammenrottung 12.2.1 Allgemeine rechtliche Ausführungen In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 260 Abs. 1 StGB vorab das Bestehen einer öffentlichen Zusammenrottung.