12. Landfriedensbruch (Art. 260 Abs. 1 StGB) 12.1 Tatbestand und geschütztes Rechtsgut Wegen Landfriedensbruchs macht sich nach Art. 260 Abs. 1 StGB strafbar, «wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden». Geschütztes Rechtsgut sind sowohl die bestehende Friedensordnung als auch das Vertrauen in ihren Bestand, das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung, so dass es nicht zu einer effektiven Störung der öffentlichen Ordnung zu kommen braucht (GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 5 ff. zu Art.