867 Z. 18 f.). Dass er sich nicht von der Gruppe habe entfernen können zeige auch der Umstand, dass er und C.________ schliesslich am Bahnhof auf Aufforderung der Polizei den Zug in Richtung Bern hätten besteigen müssen, obwohl sie eigentlich in die Gegenrichtung hätten fahren wollen (pag. 92, pag. 599 Z. 37 ff.). Darüber hinaus macht der Beschuldigte geltend, er habe sich nicht an den Auseinandersetzungen mit den Langenthaler Fans und der Polizei beteiligt. Vielmehr sei er – soweit es ihm aufgrund der räumlichen Verhältnisse und des Polizeieinsatzes nur möglich gewesen sei – beiseite gestanden und habe sich herausgehalten.