10. Zum weiteren Aufbau der Urteilsbegründung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung und die Beweismittel (Anzeigerapport inkl. Nachträge, Wahrnehmungsberichte, Aussagen) grundsätzlich zutreffend dargestellt (Ziff. III.1. und III.2.1. bis 2.22 ihrer Erwägungen, pag. 776 ff.). Darauf wird vorab verwiesen. Soweit sich Ergänzungen oder Präzisierungen aufdrängen, erfolgen diese direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung.