Die Tatbestandsmerkmale haben sich hingegen nicht geändert. Auf die rechtliche Würdigung des Fanmarschs vom 13. Dezember 2014 hat die Gesetzesänderung demnach von vornherein keine Auswirkungen. Es kann an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass das neue Recht auch hinsichtlich der Strafzumessung nicht milder ist, als das zum Tatzeitpunkt geltende, weshalb auch in diesem Punkt das alte Recht zur Anwendung zu gelangen hat (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario).