9. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten. Gleichzeitig wurden auch einzelne der im besonderen Teil aufgeführten Tatbestände hinsichtlich der angedrohten Sanktionen angepasst. Die vorliegend relevanten Tatbestände (Art. 260 und Art. 285 StGB) blieben grundsätzlich unverändert. Sie haben bloss indirekt eine Veränderung erfahren, nachdem das Höchstmass der angedrohten Geldstrafe nach dem neuen Sanktionenrecht auf 180 Tagessätze beschränkt ist (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Tatbestandsmerkmale haben sich hingegen nicht geändert.