7 träge verzichtet. Die Frage nach der Verwertbarkeit von Einvernahmen wurde von der Verteidigung erst – und ausserdem nur implizit – im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrags aufgeworfen. Bei einem solchen Vorgehen der Verteidigung ist von einem (nachträglichen) Verzicht auf Konfrontation von Belastungszeugen sowie auf allfällige Teilnahmerechte auszugehen. Es kann deshalb auch offen bleiben, inwiefern vorliegend solche Teilnahmerechte überhaupt bestanden haben. Alle sich bei den Akten befindlichen Beweismittel sind verwertbar.