8.3 Vorliegend wurde die Verwertbarkeit der sich in den Akten befindlichen Einvernahmen von der Verteidigung weder erst- noch oberinstanzlich im Rahmen der Vorfragen thematisiert. Sie hat nie beantragt, Beweismittel seien zufolge Unverwertbarkeit aus den Akten zu weisen und bis zum Schluss des oberinstanzlichen Beweis(ergänzungs)verfahrens wurden nie Konfrontationseinvernahmen beantragt. Im Gegenteil wurde in oberer Instanz explizit auf die Stellung weiterer Beweisan-