vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.2). Auch auf das Teilnahmerecht kann vorgängig oder im Nachhinein, ausdrücklich oder stillschweigend, verzichtet werden, wobei der Verzicht der beschuldigten Person auch von ihrer Verteidigung ausgehen kann (vgl. jüngst BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 m.w.H.).