Ein Beschuldigter kann den Behörden nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Ob ein Antrag auf Befragung von Belastungszeugen unter dem Aspekt von Treu und Glauben rechtzeitig vorgebracht wurde, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.4.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.3 und 6B_1023/2016 vom 30. März 2017 E. 1.2.3, je m.w.H.).