EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Von einer Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder einer ergänzenden Befragung desselben kann also – von Seiten der Strafverfolgungsbehörden – nur unter besonderen Umständen abgesehen werden (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.1). Die Parteien können indessen auf das Konfrontationsrecht verzichten. Ein Beschuldigter kann den Behörden nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen.