Dem Beschuldigten, muss mithin klar gewesen sein, dass ihm die vorsätzliche Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung i.S.v. Art. 260 Abs. 1 StGB bzw. an einem zusammengerotteten Haufen i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 StGB vorgeworfen wird, womit er sich auch angemessen verteidigen konnte. Das zeigt sich im Übrigen auch anhand seiner bereits anlässlich seiner Ersteinvernahme gemachten Ausführungen zu den angeblichen Gründen, weshalb er sich – bewusst und gewollt – nicht von der Gruppe entfernt hatte (pag. 92 unten). Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor.