Alle soeben kursiv hervorgehobenen Umschreibungen implizieren ein wissentliches und willentliches Handeln des Beschuldigten. Hinzu kommt, dass die ihm vorgeworfenen Vergehen einzig vorsätzlich begangen werden können. Damit genügt der im Strafbefehl aufgeführte Sachverhalt den Anforderungen an die Umschreibung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO (so auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 4.2.2 m.H.). Dem Beschuldigten, muss mithin klar gewesen sein, dass ihm die vorsätzliche Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung i.S.v.