7.3 Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. An die Umschreibung des subjektiven Tatbestands werden nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine hohen Anforderungen gestellt. Es genügt bei Vorsatztaten grundsätzlich, wenn in der Anklageschrift beispielsweise erwähnt wird, der Täter habe die Tat «vorsätzlich» beziehungsweise «mit Wissen und Willen» verübt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 1.3 und jüngst 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.1). Exakt diese Worte finden sich im vorliegenden Fall zwar im Strafbefehl nicht.