Ebenso geht aus dem Strafbefehl hervor, dass sich einige der Gruppe vermummt haben, der Beschuldigte hingegen nicht vermummt war. Der Strafbefehl weist folglich auf den Beschuldigten indivi- 5 duell zutreffende Beschreibungen auf. Mit dem Anschluss an die Gruppe wird der Vorsatz zur Teilnahme impliziert. Folglich liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.