Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt handelt vom Eishockeymatch zwischen dem SC Langenthal und dem EHC Visp vom 13.12.2014 und wurde kurz und prägnant dargestellt. Bei der Anwendung von Art. 260 StGB ist eine geringe Differenzierung bzw. Individualisierung des Sachverhalts grundsätzlich sachimmanent. Dass sich der Beschuldigte bereits durch seine Anwesenheit und trotz seines passiven Verhaltens dem zusammengerotteten Haufen anschloss, wurde präzise beschrieben. Ebenso geht aus dem Strafbefehl hervor, dass sich einige der Gruppe vermummt haben, der Beschuldigte hingegen nicht vermummt war.