Das Gesetz versteht das Gebot der Genauigkeit als eine prägnante Darstellung der erhobenen Vorwürfe so, dass sowohl die Parteien als auch das Gericht sofort und eindeutig erkennen können, welche Straftaten Gegenstand des Vorwurfs bilden. Dabei hat die Anklage die zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven wie subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (BSK StPO- NIGGLI/HEIMGARTNER, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 44 und 47; BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, 2. Auflage 2014, Art. 325 N 19).