7.2 Die Vorinstanz hatte hierzu Folgendes erwogen (Ziff. III.3. ihrer Erwägungen, pag. 795 f.): Die Verteidigung hat im Plädoyer vorgebracht, dass das Anklageprinzip verletzt sei, weil der Sachverhalt im Strafbefehl nicht auf den Beschuldigten A.________ individualisiert worden sei. Die Staatsanwaltschaft hätte insbesondere genauer darlegen müssen, wie der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand in concreto erfüllt habe (pag. 713).